Im Unterschied zur Netiquette möchten wir hiermit oft als problematisch einzustufende Themenpunkte klarstellen. Denn anhand von rechtlichen Argumenten möchten auch wir uns inhaltlich absichern.

Wardriving und W-LANs knacken? Wie verträgt sich das?
Zunächst sind Wardriving und W-LAN knacken zwei paar Schuhe, die auf der gleichen Basis aufbauen: Dem Wireless-LAN.
Im Detail jedoch ist das eine legal, das andere nur in bestimmten Fällen:

- Wardriving, als Scannen und Kartographieren von W-LAN Netzwerken festgelegt, stellt sich rechtlich relativ unproblematisch dar, niemand kommt dabei in keinster Weise zu Schaden.
- Das Eindringen in fremde W-LAN Netzwerke (oftmals Mithilfe des Softwarepaketes aircrack-ng) hingegen ist ein nach §202a StGb zu bestrafender Tatbestand, denn hierbei ein Sicherheitsmechanismus aktiv ausgehebelt wird um an dahinterliegende Daten zu kommen oder Dienste zu nutzen, die nicht für einen bestimmt sind.

Da wir kein Interesse an einer Beihilfe zu einer Straftat haben möchten wir damit klarstellen, dass:
- wir im Prinzip nichts gegen die Wissenschaft und die Nutzung der aircrack-ng Suite haben
- solange sich dies in einem abgesprochenen Rahmen mit dem Eigentümer des betroffenen Accesspoints befindet,
- der eigene Accesspoint für die Tests in Anspruch genommen wird
- oder der ganze Vorgang nur in der Theorie durchgekaut werden soll

Jegliche Themen, die ganz klar gegen ein Gesetz verstoßen, sollten sofort gemeldet werden und werden entsprechend behandelt.
"Aircrack ist kein Wardriving..."
Da der Begriff "Wardriving" von Laien in der Vergangenheit falsch geprägt wurde, reagieren viele Wardriver betroffen und verärgert,
falls man Aircrack-Fragen (Injection, Sniffing, usw.) innerhalb des Wardriving-Bereiches im Forum posted. Hierfür existiert der seperate Netzwerksicherheitsbereich, der in diesen Fällen zu nutzen ist!
"Das Netz ist doch offen, wieso sollte ich nicht darüber surfen?"
Neben der Sicherheitsrisiken, wie bspw.
- Logging
- Honeypot
- Intrusion Detection System (IDS)
- *beliebige Beschuldigungen des Eigentümers hier einsetzen*
- totale Auslieferung ggü. dem Eigentümer (vgl. http://www.ex-parrot.com/~pete/upside-down-ternet.html)

ist die rechtliche Seite seit dem Jahr 2007 geklärt (§§89,148 TKG). Neben der Einziehung der für die Straftat verwendenten Hardware, in der Regel das Laptop, kann hierfür eine Geldstrafe im mindestens 3-stelligen Bereich sowie eine Freiheitsstrafe veranschlagt werden.
Oft gestellte Frage hier nicht dabei? Macht nichts! PN an das Team und wir gehen dem auf den Grund!