Hossa.. wird ein interessanter Einstand, aber gut, gehen wirs an:
Zum einen.. sehe ich hier ne Menge Rechtsunsicherheit. Zum anderen scheint es an usern zu fehlen, die sich Tatsache mit der Materie auskennen, als vielmehr nur zu zitieren.
Gerade das deutsche Recht bedarf der Interpretation, viele Tatbestände (zumeist die objektiven, die subjektiven sind hinreichend definiert) sind nicht abschliessend geregelt.
ABER:
Einige Grundsätze gelten auch hier. So zu finden im StGB.
Betrachten wir zunächst die hier angesprochenen und Tatsache betroffenen Tatbestände des StGB:
202 a StGB - Ausspähen von Daten
263 a StGB - Computerbetrug
265 a StGB - Erschleichen von Leistungen
und die spezieller Strafnebengesetze:
89, 148 I 1 TKG - Abhören von Nachrichten
UWG (Betriebsspionage) ist bei offenen Netzen nicht betroffen, wohl aber bei geschützten..
Ich möchte mich lediglich auf das beziehen, was die meisten von uns real betreiben, das Lokalisieren von respektive surfen in offenen Netzen. Die Straftatbestände lest Ihr Euch bitte selber an, zB hier:
DEJURE
202a:
Bei einem unverschlüsselten WLAN wird keine Vorkehrung speziell zu dem Zweck getroffen, den Zugang Unbefugter zu erschweren oder zu verhindern. Der Router teilt dem verwendeten Client auf simple Anfrage eine IP-Adresse zu, DHCP vorausgesetzt. Eine, wie auch immer geartete, Hürde muss der wardriver dazu nicht überwinden, von der Aktivierung der WLAN-Karte innerhalb der Funkreichweite des Routers einmal abgesehen. Die Übertragung per Funk kann als solche ebenfalls nicht als Zugriffsschutz angesehen werden, WLAN ist eine frei verkäufliche Technik. Daher kommt bei unverschlüsselten Netzen eine Strafbarkeit aus § 202a StGB mangels besonderer Sicherung der Daten NICHT in Betracht.
263a:
Zwar mag begründeter Einwand erfolgen, dass auch ein Vorteil eines Dritten - nämlich des Providers - tatbestandsmäßig sein kann. Doch würde man dem wardriver unterstellen, er habe in der Absicht gehandelt, dem ihm unbekannten Provider des AP-Betreibers einen Vermögensvorteil verschaffen zu wollen(höhere Verbindungskosten!), denn bei dieser Betrachtung bliebe der tatsächlich angestrebte Effekt der eigenen Nutzungsmöglichkeit völlig außer Betracht. Letztlich steht damit dem Vorteil des wardrivers kein Schaden des Betreibers, dem möglichen Schaden des Betreibers kein vom wardriver angestrebter Vorteil gegenüber: Es fehlt an der Stoffgleichheit (zum Betrug, ist im 263a immanent gefordert!)und damit am subjektiven Tatbestand. Damit kommt eine Strafbarkeit aus § 263a StGB NICHT in Betracht.
265a:
Nach § 265a StGB macht sich strafbar, wer die Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Im Falle der Nutzung eines fremden WLANs fehlt es bereits an dessen Bestimmung, öffentlichen Zwecken zu dienen, denn Netze für geschlossene Benutzergruppen fallen nicht unter § 265a StGB. Bei unverschlüsselten Netzen fehlt die genannte Zweckbestimmung. Hinzu kommt, dass die Vorschrift - ebenso wie § 263a StGB - das Vermögen schützt und insoweit Auffangtatbestand zum Betrug ist. Wenn der Inhaber des Netzes gar keine Abrechnung vorgesehen hat, sondern im Gegenteil fremde Nutzung gerade nicht - insbesondere nicht gegen Entgelt - zulassen wollte, fehlt hier der Tatbestandsansatz! Eine Strafbarkeit nach § 265a StGB kommt daher NICHT in Betracht.
89, 148 I 1 TKG:
Die Überschrift des § 89 TKG selbst, die ein "Abhörverbot" ausspricht, lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber der Norm darauf ankam, das Mithören eines Dritten bei der Kommunikation (wenigstens) zweier anderer zu untersagen, nicht aber darauf, das Abwickeln eigenen Datenverkehrs unter Strafe zu stellen, sei es auch unter Verwendung einer fremden Infrastruktur.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den technischen Steuerinformationen bei der Verbindungsaufnahme nicht um Nachrichten im Sinne des § 89 TKG handelt, während die vom Nutzer des WLAN geführte Kommunikation zwar unter den Nachrichtenbegriff fällt, diese jedoch im Sinne der Norm "für ihn bestimmt" ist. Ihr verarbeitet lediglich Eure "eigenen" Daten. Alle von der Karte ausgeführten aktiven/passiven sniffs sind lediglich Steuerinformationen! Eine Strafbarkeit gem. §§ 89, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG kommt daher NICHT in Betracht.
Fazit:
Wer offene Netze snifft und unter Zuhilfenahme derselben surft, macht sich allerhöchstens zivilrechtlich strafbar (Verursachen von Kosten). Flatrate-Betreiber können in diesem Falle allerdings KEINE Kosten geltend machen.. witzigerweise.
Wenn man den WEP-Schlüssel hackt (scheussliches Wort, sogar Windows-DAU können das mittlerweile automatisiert..), siehts anders aus. Hier kommt Tatsache der 263a in Betracht. Bei Interesse werde ich das nochmal ausführlich erläutern.
Ein Tabu sollten hier persönliche Daten des AP-Betreibers bleiben. Denn jeder, der sich diese Daten, sofern gesichert (offene Platten im Netzwerk sind davon NICHT betrofen, wenn der Richter gut gelaunt ist!

), zueigen macht, begeht einen Verstoss nach 202a.
Ich hoffe, das bringt mal Klarheit in den WirrWarr der verschiedenen Rechtsauslegungen, die hier herrschen.. und ich gebe eine GARANTIE (allerdings hafte ich garantiert nicht für Eure Verstösse..*g*), dass diese Auffassung hier den Tatsachen entspricht. Die Staatsanwälte wissen mittlerweile, was Tango ist. Reines Wardriven OHNE Angehen der betroffenen APs wird NICHT strafrechtlich verfolgt. Wie auch? keine Grundlage..
Wer zuhause fremde WLAN nutzt, um zu surfen, ist ebenfalls auf der sicheren Seite, auch wenn das moralisch nicht ganz koscher erscheint. Wie soll man Euch finden? MACs sind nirgends registriert, allenfalls die Hersteller-ID (die ersten vier Stellen) lassen einen Rückschluss auf die Art der Karte zu.. mehr aber auch nicht. Der AP-Betreiber wiederum darf Euren traffic NICHT sniffen, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits weiss, dass es sich um einen Mitbenutzer handelt. Denn das ist was? Ausspähen von Daten, korrekt.. HTTPS ist nämlich eine im 202a geforderte HÜRDE, die der admin nehmen muss, um an Euren traffic zu kommen.
Mit anderen Worten: Haltet Euch einfach nur an die offenen Netze und alles geht seinen legalen Gang. Der Vergleich mit der offenen Haustür, der jetzt hundertprozentig kommen wird, hinkt.. hier gehts nicht um WOHNUNGEN, sondern um DATEN. Völlig unterschiedliche Rechtsgüter. Ein schwerer Diebstahl (Einbruchdiebstahl gibts im StGB nicht!) ist nicht mit dem Auslesen von Daten zu vergleichen.. sonst bräuchten wir dafür keine zusätzlichen Paragraphen, sondern lediglich eine Änderung des objektiven Tatbestandes.
Whatever, moralisch verwerflich oder nicht, strafbar ist in offenen Netzen nichts, was oben beschrieben wurde. Das ist Fakt und bis zur nächsten StGB-Änderung erstmal kommentarlos so hinzunehmen. Das deutsche Recht ist hier momentan noch eindeutig.
Achja.. der Akrobat, der meinte, dass das Abhören von Polizeifunk NICHT strafbar wäre, sollte lesen lernen.. oder Quellen vergleichen, die, wie bereits begründet kritisiert, nicht aus Foren, sondern aus Gesetzen stammen. Das Abhören von BOS (Behörden mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit/ Ordnung)-Kanälen ist grundsätzlich nur Bediensteten (können auch Angestellte sein..) derselben Behörden gestattet! TKG hin oder her.. wer nicht in einer BOS arbeitet, darf auch keinen BOS-Funk hören. Der Quatsch von wegen nicht weitergeben etc. ist irgendwann mal in der Amateurfunkszene entstanden, rechtlich aber nicht haltbar. Lasst die Kanäle aus und gut.. geht lieber legal wardriven!


Hoffe, dass das einigen von Euch hilft.. die Polizei kennt diese Grundsätze übrigens auch, Anzeigen dieser Güte werden mit aller Regelmässigkeit vom Staatsanwalt eingestellt. Wenn man Euch nach oben beschriebenen Handlungen Euer equipment abnehmen will, fragt nach dem Grund und dem Tatvorwurf. Spätestens dann stosst die Jungs mit der Nase auf den objektiven Tatbestand. Und Schluss mit Beschlagnahme, weil nicht haltbar.
Zum Schluss.. das Verändern der MAC ist nicht strafbar. Es sei denn, ich nutze die Veränderung, um einen MAC-Filter zu umgehen. Das würde gleich zwei Straftatbestände auf den Plan rufen: 263a und 202a. Zum einen manipuliere ich einen Datenverarbeitungsvorgang, zum anderen überwinde ich eine Datensicherung. Objektiver Tatbestand in den betroffenen Punkten somit erfüllt (beim 263a nur, wenn der Erfolg der Vermögensschädigung auch erfolgt, im 202a allerdings mit Überwindung des Filters)!
Das Verändern der MAC zur Verschleierung der Identität ist nicht strafbar.. kann sogar sinnvoll sein, wenn man an die Gefahren im Netz denkt. Dafür kann man unter Windows übrigens MacMakeup benutzen, vergesst mal SMAC. Ich schwöre auf das Programm!
Schöss,
Steve